Theater des Schreckens? Hinrichtungstage in Remlingen

Remlingen mit der Hinrichtungsstätte Centberg auf einer Karte von 1890 (aus: bayernatlas, www.geoportal.bayern.de, CC BY-ND 3.0 DE)

Wolfgang Behringer hat auf der Tagung des Arbeitskreises für interdisziplinäre Hexenforschung in Weingarten 2022 (Tagungsbericht) die These vertreten, der hohe Anteil der geistlichen Staaten an den Hexenprozessen der Frühen Neuzeit sei auch mit dem Versuch zu erklären, ihre defizitäre Staatlichkeit (Stichwort failed states) durch öffentlich inszenierte Gerichtsbarkeit zu kompensieren. Im Vollzug der Hinrichtungen, so das Argument, demonstrierte man den Untertanen eine funktionierende Justiz und damit eine Obrigkeit, die die in sie gesetzten Erwartungen erfüllte.
Stimmt das für das Hochstift Würzburg?

Für die Prozesswelle 1626/29 der Ehrenberg-Jahre ist da sicher etwas dran. Die Lage im Hochstift Würzburg war damals vor allem durch die Einquartierungen desolat, und die Obrigkeit fürchtete den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung (ob dieser tatsächlich bevorstand, das Hochstift Würzburg als failed state also angemessen beschrieben ist, ist wieder eine andere Frage). Für die Jahrzehnte davor (die erste nachweisbare Hinrichtung wegen Hexerei im Pontifikat von Julius Echter datiert ins Jahr 1600, danach nahmen die Prozesszahlen langsam zu) bin ich eher skeptisch. Der folgende Beitrag zeigt, warum. Dabei soll es nun nicht um die Frage der defizitären Staatlichkeit gehen, sondern um die inszenierte Gerichtsbarkeit.


Es gibt eine Quelle aus den Remlinger Prozessen, bei der es ganz konkret um den Inszenierungs- oder Theatercharakter der Hinrichtungen geht. Der Würzburger Fürstbischof Julius Echter versuchte in einer Weisung an die Amtleute in Remlingen, den Volksfestcharakter der Hinrichtungen zu unterbinden und die Teilnahme von Untertanen generell zu begrenzen.

Der erste Satz dieser Anweisung ist übrigens typisch dafür, wie diese Sätze gebaut wurden: Das Subjekt steht vorne mit einem Teil des Prädikats („wir werden“), das erst fünf Zeilen später vervollständigt wird: „Wir werden berichtet“. Diese Struktur mag rhetorisch elegant sein (und sie demonstrierte den Amtleuten auf dem Land, was man in Würzburg für Sätze bauen konnte), aber sie macht den Satz schwer verständlich – bestes Bürokratendeutsch im 17. Jahrhundert.

Lieben getreue, wir werden … gehorsamblich berichtet. Der erste Satz des Würzburger Schreibens vom 9. September 1616 (StAW, G-Rep. 58 Nr. 29).

Und auch die Informationen zwischen Anfang und Ende des Satzes sind nicht einfach zu verstehen. Was erfährt man? Zunächst: In Würzburg ist ein Schreiben eingegangen, es ist etwas „berichtet“ worden. Das heißt, dieses Schreiben kam von einer unteren Ebene, denn Schreiben von unten nach oben sind immer Berichte. (Deshalb erfolgen sie auch „gehorsamlich“, das muss einfach so sein.) Dann: Die Behandlung der Gefangenen widerspricht Anordnungen, die „vor Jahren“ erfolgt sind. Denn: die Gefangenen werden unzureichend ernährt (sehr spärlich, nur Wasser und Brot) und mit harten Bedingungen in dreckigen Gefängnissen gequält.

An dieser Stelle kann man sich fragen: Stimmt das überhaupt? Hatte Julius Echter eine Ordnung zur Behandlung der Gefangenen erlassen, wie er hier schreibt? Man könnte das nachsehen im Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit, in dem alle diese Regelungen kurz beschrieben sind.

(Ergänzung 10.5.2024: Echter dürfte sich hier auf seine Zentkosten-Ordnung von 1584 beziehen , in der die Verpflegung von Gefangenen geregelt wird und es ausdrücklich heißt, die Inhaftierung solle keine Strafe sein. Für Prozesse, die ex officio geführt werden (was bei Zaubereiprozessen laut Carolina der Fall war), sah diese Ordnung ausdrücklich vor, dass die Prozesskosten auf sämtliche Zentverwandten übertragen werden sollten. Gedruckt bei Knapp I, 2 (1907), 1394-1400).

Wie geht es weiter im Text? Den Amtleuten in Remlingen wird befohlen, die Gefängnisse zu säubern und wöchentlich mit frischem Stroh zu versehen. Dann wird unterschieden zwischen denjenigen Gefangenen, die vermögend sind und sich selbst unterhalten können. Sie sollen ihre Kleidung wechseln können, und Essen und Trinken von zu Hause oder aus Gastwirtschaften („den gastgebern“) erhalten, dabei soll aber nicht zu viel Wein fließen! Die Unvermögenden aber sollen entsprechend der erwähnten Ordnung und nach ihren Bedürfnissen („ihrer notturft nach“) so versorgt werden, dass sie keinen Hunger leiden. Dann wird noch extra dazugesetzt: Die Haft während der Untersuchung soll keine Bestrafung sein.

Als wir auch …. (das Verb “vernehmen” folgt erst auf der nächsten Seite …). Der zweite Absatz des Würzburger Schreibens vom 9. September 1616 (StAWt, G-Rep. 58 Nr. 29).

Im nächsten Abschnitt geht es um die Gestaltung der Hinrichtungen am so genannten Rechtstag. Echter schreibt, er habe gehört („Als wir … vernehmen“ – erneut diese sperrige Struktur), dass dazu alle Zentverwandten (das sind alle Männer des Gerichtsbezirks, die zur Zent gehörten. Dazu mussten sie einen Eid ablegen) mit ihren Waffen erscheinen und die Verurteilten zur Richtstatt begleiten müssten. Das sei nicht nötig, heißt es in der Weisung. Nun folgt eine komplizierte Regelung: Der Amtmann soll den Untertanen mitteilen („vor eüch“), dass diese Gewohnheit nicht mehr gilt („sie dessen zu erlassen“). Zur Zent gehörende Untertanen anderer Herren aber (das sind die Vogtei-Herrschaften) sollen, wenn sie nicht zur Hinrichtung kommen, eine Bescheinigung („einen schein“) ihrer Herrschaften abliefern, dass dieses Nicht-Erscheinen keine Neuerung und vor allem keine Änderung an Rechten der Zent darstelle. (Diese Regelung ist nun wahrlich hyper-bürokratisch formuliert und man kann sich kaum vorstellen, dass das umgesetzt wurde.)

So vill aber die fahnen und offenes spill belangt … . Der dritte Absatz des Würzburger Schreibens vom 9. September 1616 (StAWt, G-Rep. 58 Nr. 29).

Dann wird das Fahnentragen und Musikmachen auf dem Weg zur Hinrichtung verboten, weil es die armen Sünder von „gottseeligen betrachtungen“ ablenke. Und schließlich kommen Regelungen zu einer Praxis, die uns heute vollkommen abwegig erscheint: Die Scharfrichter („nachrichter“) haben die Gewohnheit, vor der Hinrichtung zu den Familien der Opfer zu gehen und sich dort eine Spende geben zu lassen. Dies wird nun ebenso untersagt wie der Brauch, dass die Scharfrichter bei den Hinrichtungen ihre Frauen dabei haben.

Datum in unser statt Würtzburg … . Die das Schreiben abschließende Datierung (StAWt, G-Rep. 58 Nr. 29).

Ich denke es ist deutlich, dass Echter hier den Theatercharakter der Hinrichtungen und die Teilnahme daran eher zurückfahren möchte, als die Untertanen damit zu beeindrucken. Auch wenn dies nur eine einzelne Quelle ist: Die Argumentation mit der Funktion der zur Herrschaftsstabilisierung inszenierten Gerichtsbarkeit passt hier offensichtlich nicht.

Noch einige Literaturhinweise zu den Zentgerichten, die in Franken die Hexenprozesse führten: Der Klassiker auf diesem Gebiet ist „Die Zenten des Hochstifts Würzburgs“ von Hermann Knapp aus dem Jahr 1907 (drei Abteilungen in zwei Bänden, vollständig online). Knapp hat einen Überblick über sämtliche Würzburger Zent- und Halsgerichte und druckt deren wichtigste Ordnungen. Hier sieht man nach um herauszufinden, zu welcher Zent ein einzelner Ort gehörte (Band 1: Zenten Albertshausen bis Karlstadt, Band 2: Zenten Königsberg bis Würzburg, Inhaltsverzeichnisse jeweils vorne). An neuerer monographischer Literatur sind zu nennen Christiane Birr, Konflikt und Strafgericht (2002), Sven Schultheiß, Gerichtsverfassung und Verfahren. Das Zentgericht Burghaslach in Franken (2007) und jetzt ganz neu Michaela Grund, Friedenswahrung im Dorf. Das Wertheimer Zentgericht als Instrument der Konfliktlösung (2023). Michaela Grund hat die Datenbank mit den von ihr bearbeiteten Fällen öffentlich zugänglich gemacht (mehr dazu) – das ist auch deswegen verdienstvoll, weil man hier die Hexereidelikte in die „allgemeine“ Kriminalität der Zeit einordnen kann.

  

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